AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

I. Lieferungsbedingungen

 

1.   
Jede Order (Angebot) kann vom Verkäufer ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

2.   
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, gelten als abbedungen.

 

3.   
Die Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro, sofern keine andere Währung vereinbart ist, und sind freibleibend. Sollten sich die Selbstkosten des Verkäufers, insbesondere Lohn- und Materialkosten, Energie- und Transportkosten sowie Steuern, Zölle und sonstige Abgaben aufgrund nach Vertragsschluß eingetretener Kostensteigerungen bis zum Tage der Auslieferung nachweislich erhöhen, so ist eine entsprechende Preiserhöhung zulässig.

 

4.    Verpackung ist frei.

 

5.   
Versand geschieht auf Gefahr des Käufers. Versand wird ohne Haftung für billigste Verfrachtung vorgenommen. Teillieferungen sind dem Verkäufer gestattet.

 

6.   
Dem Verkäufer ist eine Nachlieferfrist von 18 Tagen gestattet

 

7.   
Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen den Verkäufer, die Lieferungs- und Abnahmefristen ohne weiteres um die Dauer der Behinderung unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zu verlängern.

 

8.   
Beanstandungen sichtbarer Mängel, der Menge und der Ware sind binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich zu melden und zu begründen. Handelsübliche Abweichungen der Ware berechtigen nicht zu ihrer Beanstandung. Die beanstandete Ware darf in allen Fällen nur mit vorheriger Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden. Zur Entgegennahme der Anzeigen von Mängeln einer Ware, der Erklärung, dass Ware zur Verfügung gestellt werde oder ähnlicher Erklärung, sind andere Personen {Handelsvertreter, Reisende) nicht ermächtigt

 

9.   
a)
Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch bei Verzug und Unmöglichkeit – ist der Verkäufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet

 

       b)
Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet.

 

       c)
Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragserteilung nach den den Umständen, die dem Verkäufer damals bekannt waren, vernünftigerweise zu rechnen war.

 

       d)
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung an den Käufer.

 

10.  a)
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher, auch künftiger, Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.

 

       b)
Der Käufer hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Haftungsrisiken zu versichern. Der Käufer tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit Abschluss dieser Vereinbarung an den Verkäufer ab.

 

       c)
Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind unzulässig. Von Zwangsvollstreckungsversuchen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorgehaltsware durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer notwendig werdenden Wahrung der Rechte des Verkäufers trägt der Käufer, soweit Ersatz von Dritten nicht zu erlangen ist.

 

       d)
Die durch eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers an diesen zur Sicherheit ab. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen ordnungsgemäß einzuziehen.

 

       e)
Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die fälligen Forderungen des Verkäufers um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, nach freier Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

 

       f)
ln der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf seine offenen Forderungen aus deren Erlös zu befriedigen.

 

 

 

II. Zahlungsbedingungen

 

1.   
Zahlungen haben nur an den Verkäufer in Euro in Bargeld, Schecks, Giro- oder Postgiroüberweisung zu erfolgen. Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Inkassovollmachten sind nicht erteilt.

 

Wechsel werden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung in Zahlung genommen und gelten nicht als Barzahlung. Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Diskont und sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Schecks nehmen wir ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung an. Bei Wechselhereinnahme sind wir, sofern sich die Verhältnisse des Käufers unserer Ansicht nach verschlechtern, jederzeit berechtigt, sofortige Barzahlung zu verlangen.

 

Geht von mehreren Wechseln ein Wechsel zu Protest,
werden sämtliche weitere Wechsel bzw. Forderungen sofort fällig und einklagbar.

 

Zahlungen sind binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug rein netto in bar zu leisten. Bei Zahlung binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Bei verspäteter Zahlung werden, ohne dass es einer vorausgehenden Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geschuldet, es sei denn, der Käufer weist eine wesentlich geringere Belastung nach. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers zulässig.

 

Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorauskasse oder Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs gemäß Auftragsbestätigung durch den Käufer.

 

2.   
Valutierungen, die die Fälligkeit abändern, sind unzulässig, falls nicht die Zustimmung des Verkäufers vorliegt.

 

3.  
Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Voraufträgen, gegenüber dem Verkäufer nicht nach, so ist dieser berechtigt, weitere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und die sofortige Barzahlung seiner fälligen Forderungen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Tritt in den Vermögensverhaltnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheiten auszuführen.

 

4.  
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, auch für Schecks und Wechsel: München

 

5.  
Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, ist für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag des Kunden erwachsenden Rechtsstreitigkeiten das Landgericht München II ausschließlich zuständig. Unbeschadet dessen bleibt der Verkäufer zur Erhebung der Klage oder Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers berechtigt.

 

6.  
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze sind ausgeschlossen.

7.
Diese Bestimmungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigenTeilen verbindlich. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.